Freie Wahl des Bestattungsinstituts

Sie haben immer das Recht das Bestattungsinstitut ihres Vertrauens zu wählen. Auch in Städten und Gemeinden, wo die Friedhofsarbeiten bereits an eine andere Firma übertragen wurden. Durch die freie Wahl des Bestatters entstehen bei den hoheitlichen Gebühren keine finanziellen Nachteile für Sie. Die Kosten für die Friedhofsarbeiten werden in der Regel von der zuständigen Stadt oder Gemeinde im Rahmen einer Gebührensatzung erhoben.

Bedenken Sie jedoch immer dass es für eine würdevolle und individuelle Trauerfeier und Beisetzung “keine zweite Chance” gibt. Qualifizierte Bestattungsinstitute empfehlen sich durch ihre Leistung, ihre Vertrauenswürdigkeit, ihre Zuverlässigkeit und ihre Transparenz bei Preis und Leistung. Hinterbliebene, die mit einem Todesfall konfrontiert werden, können oftmals in der Kürze der Zeit sich kein umfassendes Bild über die einzelnen Unternehmen machen. Sie sind offen für Empfehlungen, denen sie vertrauen und nehmen daher oftmals ihr Recht auf freie Bestatterwahl nicht wahr.

Wir erstellen Ihnen, ausgehend von Ihren Wünschen, jeweils eine detaillierte und faire Kostenübersicht.

Generell gilt, dass die Bestattungskosten – ausgehend von der gewählten Bestattungsform und den individuellen Vorstellungen und Wünschen – sehr unterschiedlich sind, sich aber immer aus drei Teilen zusammensetzen:

1. Bestatter Dienstleistungen

Beratung und Dienstleistungsservice, Abholung und Überführung, hygienische Versorgung, Sarg und / oder Urne, Sargauskleidung, Sargdecke + Kissen, Sterbebilder und weitere Trauerdrucksachen, Grabkreuz, Gestaltung der individuellen Verabschiedung bzw. Trauerfeier, Abschiednehmen am offenen Sarg, Dekorationsservice, Blumenschmuck, Musik, Trauerredner, uvm.

2. Amtliche Gebühren

Bestattungs- und Friedhofsgebühr, Gebühr für Grabankauf oder bei vorhandenem Grab die Ruhezeitverlängerung, Gebühr für Sterbeurkunden, Kirchengebühren, etc.

3. Fremdauslagen

Todesbescheinigung, Zeitungsanzeigen, Steinmetzarbeiten, Grabpflege, etc.

Die Bestattungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten, d.h. die Kostentragungspflicht trifft grundsätzlich die Erben oder die Hinterbliebenen und besteht ohne Rücksicht auf die Höhe des Nachlasses. Soweit die Bestattungskosten weder vom Erben, noch vom vertraglich Verpflichteten zu erlangen sind, trifft die Kostentragung die Verwandten in gerader Linie vgl. § 1601, 1615 Abs. 2 BGB. Übernimmt die Stadt/Gemeinde die Bestattungskosten im Falle einer Ordnungsamtsbestattung besteht ein Ersatzanspruch gegenüber dem Pflichtigen.

Man kann die Kosten, für die Überführung zum Begräbnisfriedhof von einem anderen Ort in Deutschland oder aus dem Ausland, durch eine zusätzliche Überführungskostenversicherung absichern lassen.